Electrolux EWG 12750 W User Manual Page 20

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1.5 ZUSAMMENFASSUNG DER BEWERTUNGSGRUNDSÄTZE
1.5.1 ZUSAMMENFASSUNG DER REGELN
Zusammenfassung der Bewertungsregeln laut KE vom 10.11.2006 über die Buchhaltung, den
Jahresabschluss und die periodischen Berichte bestimmter öffentlicher Organismen für gemeinsame
Anlagen mit variabler Anzahl von Anteilen.
Die Bewertung der Aktiva der einzelnen Teilfonds erfolgt folgendermaßen:
Effekten, Geldmarktinstrumente, Anteile und Organismen für gemeinsame Anlagen und
Finanzderivate werden bei Kauf und Verkauf zum Kaufpreis bzw. Verkaufspreis in die
Buchführung aufgenommen. Zusätzliche Aufwendungen wie Handels- und Lieferkosten
werden sofort in die Ergebnisrechnung eingestellt.
Effekten, Geldmarktinstrumente und Finanzderivate werden nach der ersten Aufnahme
anhand folgender Regeln zum Realwert bewertet:
o Für Werte, die an einem aktiven Markt ohne Mitwirkung dritte Finanzinstitute
gehandelt werden, wird der Schlusskurs für die Bewertung des Realwerts verwendet.
o Bei Vermögensbestandteilen, für die ein aktiver Markt existiert, der mit Beteiligung
dritter Finanzinstitute funktioniert und der eine fortlaufende Notierung von
Rücknahme- und Briefkursen garantiert, wird der an diesem Markt gebildete
Rücknahmekurs für die Bewertung der Aktiva verwendet. Da jedoch die meisten
internationalen Benchmarks Midprices verwenden und die Datenlieferanten keine
Rücknahmekurse liefern können (z. B. JP Morgan, iBoxx, MSCI …), werden für die
Bewertung bei Schuldinstrumenten zum Realwert die Midprices vewendet, wie auch in
der Erläuterung zum genannten KE angegeben. Die Methode zur Korrektur der
Midprices für die Ermittlung des Rücknahmekurses wird nicht angewendet, da sie
nicht zuverlässig genug ist und möglicherweise große Schwankungen verursacht.
o Für Werte, deren letzter Kurs nicht repräsentativ ist und für Werte, die nicht zur
amtlichen Notierung oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen sind,
erfolgt die Bewertung so:
Für die Bewertung zum Realwert wird der aktuelle Realwert der gleichartigen
Vermögensbestandteile, für die ein aktiver Markt besteht, verwendet, wenn dieser
Realwert unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den gleichartigen
Vermögensbestandteilen angepasst wird.
Wenn kein Realwert gleichartiger Vermögensbestandteile besteht, wird der
Realwert anhand anderer Bewertungstechniken bestimmt, die maximal Marktdaten
benutzen, die konsistent sind mit den allgemein akzeptierten ökonomischen
Methoden und die regelmäßig geeicht und getestet werden.
Wenn es für Vermögensbestandteile keinen organisierten oder privatrechtlichen
Markt gibt, wird bei der Bewertung zusätzlich der unsichere Charakter aufgrund
des Risikos, dass die betreffenden Gegenparteien ihren Pflichten nicht
nachkommen könnten, berücksichtigt.
o Aktien, für die kein organisierter oder privatrechtlicher Markt existiert und deren
Realwert nicht zuverlässig auf die oben beschriebene Weise bestimmt werden kann,
werden zum Preis bewertet. Für diese Aktien werden Sonderwertberichtigungen
angewendet, sofern es dazu objektive Gründe gibt.
o Für die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen (für die kein organisierter
Markt existiert) erfolgt die Bewertung zum Realwert anhand des letzten
Nettoinventarwerts.
Liquiditäten, einschließlich der Sichteinlagen bei Kreditinstituten,
Kontokorrentverbindlichkeiten gegen Kreditinstitute, kurzfristige Verbindlichkeiten und
Forderungen, die nicht in negoziierbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
(andere als die gegen bzw. an Kreditinstitute) verbrieft sind, sowie Steuerguthaben und –
schulden werden zum Nennwert bewertet.
Sonstige Terminforderungen, die nicht in negoziierbaren Wertpapieren oder
Geldmarktinstrumenten verbrieft sind, werden zum Realwert bewertet.
Für Guthaben, ausstehende Beträge und Forderungen werden Wertberichtigungen
gebildet, sofern für die Gesamtheit oder einen Teil davon Unsicherheit über die Bezahlung
zur Fälligkeit besteht oder falls der Veräußerungsertrag dieser Aktiva unter dem
Beschaffungswert liegt.
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